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Fonds: Neue Labels statt Artikel 8 und 9

Die EU-Kommission stellt die Regeln für nachhaltige Finanzprodukte auf den Kopf. Eine neue Kategorie kommt. Die Einordnung in Artikel 8 oder 9 ist Geschichte. Einiges bleibt aber noch offen.

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26.11.2025

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2 min
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© KI generiert/ Börsianer
Vieles neu bei grün: Die Offenlegungsverordnung soll umgekrempelt werden.

Lange war spekuliert worden, was da genau kommt. Die EU-Kommission hat jetzt einen Vorschlag zur Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) vorgelegt. Kernpunkt der Neuerungen: Die bisherigen Produktkategorien für Fonds Artikel 8 („hellgrün“) und Artikel 9 („dunkelgrün“) sollen entfallen. Stattdessen ist ein neues Klassifizierungssystem mit klaren Nachhaltigkeitslabels geplant, das Greenwashing erschwert und Transparenz erhöht.

Künftig sollen Anbieter standardisierte Offenlegungen nutzen, die sich stärker an den tatsächlichen Umwelt- und Sozialzielen orientieren. Produkte müssen klar ausweisen, welchen Impact sie erzielen. Die Kommission setzt auf vereinfachte Berichtsanforderungen und kündigt Übergangsfristen an, um den Marktteilnehmern Zeit zur Anpassung zu geben. Mit der Reform reagiert Brüssel nicht zuletzt auf Kritik aus der Branche: Die bisherigen SFDR-Vorgaben galten als schwer verständlich und führten zu Rechtsunsicherheit. Die neuen Regeln sollen den europäischen Markt für nachhaltige Investments stärken und Anlegern mehr Orientierung bieten.

Die EU-Kommission will die SFDR-Regeln vereinfachen und führt drei klar definierte Produktgruppen ein:

  • Nachhaltige Kategorie (früher Artikel 9)
    Investiert in Unternehmen oder Projekte mit hohen Nachhaltigkeitsstandards und konkretem Beitrag zu Klima-, Umwelt- oder Sozialzielen. Strenge Ausschlüsse: Tabak, verbotene Waffen, Menschenrechtsverstöße, fossile Brennstoffe und energieintensive Tätigkeiten.

  • Übergangskategorie (neu)
    Für Investments in Unternehmen, die sich auf einem glaubwürdigen Transformationspfad befinden. Ausschlüsse wie oben, aber fossile Energieträger unter Bedingungen erlaubt – solange keine Ausweitung erfolgt.

  • ESG-Grundlagenkategorie (früher Artikel 8)
    Deckt klassische ESG-Ansätze wie Best-in-Class oder Ausschluss der schlechtesten Performer ab. Ausschlüsse: Tabak, umstrittene Waffen, Menschenrechtsverstöße sowie Kohle.

Regel: Mindestens 70 Prozent des Portfolios müssen den Kriterien der jeweiligen Kategorie entsprechen. Nur solche Produkte dürfen künftig ESG-Begriffe im Namen oder Marketing verwenden.

Ein Asset Manager sieht im Gespräch mit dem Börsianer „deutliche Veränderungen“ auf die Branche zukommen. Die Einführung der Transformationskategorie sei sinnvoll, um Unternehmen auf einem glaubwürdigen Übergangspfad abzudecken. Gleichzeitig rückt die Regulierung den Fokus erneut auf Ausschlusskriterien, ergänzt um neue Vorgaben für Neuinvestitionen in fossile Energien zusätzlich zu den Paris Aligned Benchmarks. Weitere Anpassungen sind seiner Meinung nach nötig, etwa bei der Namensrichtlinie, die erst im Mai eingeführt wurde.

Neu ist auch die Ausweitung der Regeln auf Staatsanleihen, bisher lag der Schwerpunkt auf Unternehmensinvestments. Das Inkrafttreten erwartet die Branche erst 2028 – viele Details sind jedoch noch offen.

Daniel Nutz

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Daniel Nutz

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